Statuten Boccia Club al lago Richterswil





Vorwort  
  Die vorliegenden Statuten existieren in 2 Ausfertigungen, deutsch und italienisch

Nachdem sich der BCR in einer Region mit Amtssprache deutsch (Gerichte) befindet, gilt im Streitfall die deutschsprachige Version.
 
 

Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen Boccia Club Richterswil (BCR) besteht ein Verein, der anhand der vorliegenden Statuten, sowie von den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geführt wird.

Artikel 2

Der Sitz des BCR befindet sich an der Garnhänke, Strandweg, 8805 Richterswil.

Zweck

Artikel 3

Der BCR hat als Zweck die Ausübung des Boccia Sportes, dessen Verbreitung mittels Organisation von Turnieren, Entwicklung des sportlichen Geistes, Erhaltung eines gesunden Körpers, sowie die Pflege der Kollegialität zwischen den Mitgliedern.

Der BCR ist politisch und konfessionell neutral.

Der BCR ist Mitglied der Schweizerischen Boccia Union Sektion Zürich (Unione Bocciofila Svizzera, Sezione Zurigo) (UBSZ)

Mitgliedschaft

Artikel 4
Man wird Mitglied aktiv oder passiv des BCR , indem man die Beitrittsformalitäten ausfüllt und den Jahresbeitrag zahlt.
a) Das aktive Mitglied hat Stimmrecht an der Mitgliederversammlung und wird eingeladen zu allen Veranstaltungen die der Verein organisiert. Freies Boccia-Spiel.

b) Das Passiv Mitglied hat freien Zutritt zum Clubhaus. Freies Boccia-Spiel.

Artikel 5

Die Generalversammlung kann, auf Veranlassung des Vorstandes, Mitglieder ausschliessen, die Artikel 3 der Statuten nicht respektieren. Der Ausschluss kann unverzüglich oder per Ende Vereinsjahr erfolgen.

Club-Organe

Die Organe des Clubs sind:

Artikel 6

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Artikel 7

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Clubs, sie wird durch den Vorstand in schriftlicher Form, mindestens 21 Tage vor dem GV-Datum einberufen.

Die Generalversammlung muss vor Ende März des laufenden Jahres erfolgen.

Artikel 8

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes, oder durch 1/5 der Mitglieder einverlangt werden. Sie wird durch den Vorstand, in schriftlicher Form, mindestens 21 Tage vor dem Tagungsdatum einberufen.

Artikel 9

Die GV kann in Anwesenheit der Mitgliedermehrheit (Hälfte + 1) beschliessen.

Falls zum Zeitpunkt der Einberufung der GV, das Quorum nicht erreicht wird, wird eine 2. GV für 15 Minuten später einberufen. Die 2. GV ist unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 10

Die ausserordentliche GV kann nur in Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschliessen.

Falls bei der ersten Einberufung das Quorum nicht erreicht wird, wird eine 2. A.o.- GV zu einem späteren Datum einberufen.

Die 2. a.o. GV kann unabhängig der Zahl der Anwesenden mit der Mehrheit beschliessen.

Artikel 11

An der GV erfolgen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch Handaufhalten .

Artikel 12

Die Traktandenliste wird durch den Vorstand redigiert, und den Mitgliedern als Beilage zur Einberufung der GV zugestellt.

Artikel 13

Nicht traktandierte Themen können in die Traktandenliste einbezogen werden, vorausgesetzt der Antrag wird spätestens 8 Tage vor der GV, schriftlich, an den Präsidenten gerichtet, eingereicht.

Artikel 14

Zu Beginn jeder GV muss durch die Versammlung das Protokoll der vorhergehenden GV angenommen werden.

Artikel 15

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Statuten- Änderungen
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Festlegung des Jahresbeitrages
e) Beschlussfassung über Mitglieder-Ausschlüsse

Der Vorstand

Artikel 16

Der Vorstand wird durch die GV gewählt. Er besteht aus mindestens den folgenden Mitgliedern:

Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Spielleiter

Ehrenmitglieder

Darüber hinaus können maximal 3 Beisitzer gewählt werden.

Artikel 17

Der Vorstand repräsentiert den BCR nach aussen.

Artikel 18

Der Vorstand kann in Mindestanwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschliessen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Artikel 19

Der Vorstand befasst sich insbesondere mit folgenden Themen:

a) Vorbereitung und Einberufung von Versammlungen, deren Leitung, sowie der Erstellung der
Traktandenliste .
b) Erledigung der laufenden Geschäfte. Ohne GV-Beschluss kann der Vorstand über Ausgaben im Rahmen von Fr. 5000.- entscheiden.
c) Darstellung der Jahresgeschäfte des vergangenen Jahres.
d) Die Beschlüsse der GV um- und durchsetzen.
e) Das Vereinsvermögen verwalten.
f) Jeden Beschluss im Interesse des BCR mit Bezug auf Art 3 fassen.
g) Ein Jahresprogramm für das folgende Vereinsjahr erstellen.

Artikel 20

Der Vorstand kann mit anderen Boccia-Clubs sportliche Verbindungen unterhalten sowie administrative Beziehungen zur UBSZ unterhalten.

Artikel 21

Der Vorstand oder die GV können für bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen, besondere zeitlich begrenzte Aufgaben, an Mitglieder übertragen. Dabei sind die Aufgaben und Kompetenzen schriftlich festzuhalten. Inbegriffen der Gerant .

Revisoren

Artikel 22

Jährlich an der GV werden 2 Rechnungsrevisoren gewählt.

Diese überprüfen die Jahresrechung und Bilanz mit Abschluss Ende Oktober und erstatten der GV einen schriftlich gefassten Bericht.

Administrative Periode

Artikel 23

Die Administrative Periode endet per 31. Dezember.

Artikel 24

Statuten - Änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der GV.

Haftung der Mitglieder für Club-Schulden

Artikel 25

Mitglieder des BCR haften für Club - Schulden im Maximum mit ihrem Jahresbeitrag.

Auflösung des BCR

Artikel 26

Die Auflösung des BCR kann nur durch eine eigens einberufene Versammlung erfolgen, an welcher mindestens 2/3 der Mitglieder teilnehmen.

Falls die erste Einberufung das Quorum von 2/3 der Mitglieder nicht erreicht wird eine 2.Versammlung zu einem späteren Datum einberufen.

Die 3. Versammlung zur Auflösung des BCR wird unbesehen der Anzahl anwesender Mitglieder mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschliessen.

Artikel 27

Der Vorstand fungiert als Liquidator.

Artikel 28

Ein evtl. zurückbleibendes Vermögen des BCR ist im Anschluss an die Liquidierung einer wohltätigen Vereinigung zu übergeben. Die Vereinigung wird durch den liquidierenden Vorstand bestimmt. Eine Fotokopie der Entscheide wird jedem Mitglied zugestellt.

Endbestimmungen

Artikel 29

Die vorliegenden Statuten, durch die Generalversammlung vom 16. März 2024 ersetzt alle vorhergehenden und tritt mit der Abstimmung in Kraft

Richterswil, 16. März 2024

Der Präsident                               Der Aktuar

Bruno Morosi                               Paride Peluso